OLG Hamm zur verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons

Fällt unter die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons auch das Verwenden eines Handys ohne SIM-Karte? Im vorliegenden Fall hielt ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy ohne SIM-Karte in der Hand, um von diesem Musik abzuspielen.

Das OLG Hamm stellte klar, dass dies auch unter die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO zu subsumieren ist. Die Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren mit einem in den Händen gehaltenen Mobiltelefon, sondern eine derartige Verwendung jeglicher Bedienfunktionen des Mobiltelefons.

StVO § 23 Abs. 1a
Urteil (OLG Hamm, 08.06.2017)