Richter muss sich in einem Umgangsrechtsverfahren entscheiden

Das Familiengericht hat in einem Umgangsrechtsverfahren entweder den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen.

Es darf sich nicht darauf zurückziehen, eine gerichtliche Entscheidung zunächst abzulehnen.

In einem Umgangsrechtsverfahren ist eine Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, nicht ausreichend.
br<>Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschr&auml;nkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tats&auml;chlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unber&uuml;hrt. Der umgangsberechtigte Elternteil wei&szlig; dann n&auml;mlich nicht, in welcher Weise er sein Umgangsrecht tats&auml;chlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abst&auml;nden er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er auf die willk&uuml;rliche Gew&auml;hrung des Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge angewiesen. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls zu Lasten der betroffenen umgangsberechtigten Kinder aus, die nicht wissen, wie sie sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem (grunds&auml;tzlich) umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen.

K&ouml;nnen sich die Eltern &uuml;ber die Regelung des Umgangs nicht einigen, so hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualit&auml;t als Grundrechtstr&auml;ger ber&uuml;cksichtigt.

Urteil (Oberlandesgericht Brandenburg, 31.05.2012)