Einem Studenten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, ist es zuzumuten, diese Leistungen auch wahrzunehmen und sich nicht nur ausschließlich auf eine Unterhaltspflicht der Eltern zu berufen.
Das Familiengericht hat in einem Umgangsrechtsverfahren entweder den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen.
Für die Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzeljahreswert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen, wenn sich die Jahresbeträge deutlich verändern.
Wird die Abschiebehaft durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Haftanordnung weggefallen ist.
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